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Mieterhöhung bei Vermietung von Wohnung und Garage
In den ersten beiden Fällen muss eine Mieterhöhung der Stellplätze auch nach dem im freifinanzierten Wohnungsbau geltenden Mietpreisrecht erfolgen. Und das bedeutet,
Für Stellplätze gibt es üblicherweise keine Mietspiegel, sodass auf sonstige Begründungsmittel ausgewichen werden muss. Mietdatenbanken kommen in der Praxis sowieso so gut wie nicht vor, Vergleichswohnungen als Begründungsmittel ziehen schon vom Namen her für Stellplatzvermietungen nicht. Sachverständigengutachten sind teuer, zumal wenn man deren Refinanzierbarkeit im Zuge einer nur überschaubar erhöhbaren Miete bei Stellplätzen mit berücksichtigt. Orientieren kann man sich deshalb nur an bekannten Mietpreisen vergleichbarer Stellplätze, bzw. Garagen. Denn der Vermieter muss bei getrenntem Ausweis der Entgelte für Wohnung und Stellplatz die Ortsüblichkeit sowohl für die Wohnungsmiete als auch für die Garagenmiete im Mieterhöhungsverlangen begründen, so zum Beispiel durch die Benennung von drei Garagen- oder Stellplatz-Vergleichsmieten (LG München I, Urteil vom 21.6.2023 - 14 S 11787/22, IMR 2024, 493; LG Rottweil, Urteil vom 3. April 1998 – 1 S 29/97 –, juris; AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 9. April 2024 – 2 C 147/21 –, juris). Stellplatz- und Wohnungsmiete dürfen für die Mieterhöhung nicht zusammengefasst werden. Ob jeweils getrennte (Teil-)Mieterhöhungen möglich sind, wird nicht einheitlich beantwortet. Angenommen wird dies, wenn sich die verlangte Mieterhöhung ausschließlich auf die Wohnung bezieht und dabei klargestellt wird, dass die Stellplatzmiete unverändert bleiben soll (LG Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2013 – 9 S 572/11 –, juris). Handelt es sich um einen einheitlichen Mietvertrag und darin getrennt ausgewiesene Entgelte für Wohnung und Stellplatz, wird die Möglichkeit einer Teilmieterhöhung dagegen in Abrede gestellt (AG Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2024 – 142 C 1732/23 –, juris; ebenso: AG Köln, Urteil vom 29. Mai 2012 – 219 C 89/12 –, juris). Sieht der Wohnungsmietvertrag also einen mitvermieteten Stellplatz vor, zeigt er aber keine separate Nettomiete dafür, so ist eine Mieterhöhung für den Stellplatz ohnehin nicht möglich. Generell ist es nicht möglich, nur für den Stellplatz eine Mieterhöhung geltend zu machen. Dies kann nur im Rahmen eines insgesamt auch für die Wohnung begründbaren Mieterhöhungsverlangens erfolgen. Hier ist eine separate Mieterhöhung für die Garage unabhängig vom Wohnraummietrecht nur möglich, wenn die Garage getrennt vom Wohnraum vermietet worden ist (BGH, Beschluss vom 22.10.2024 - VIII ZR 249/23, WuM 2025, 93; BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - VIII ZR 95/20, IMR 2022, 174; AG Bielefeld, Urteil vom 24.2.1993 – 17a (5) C 1411/92, WM 1993, S. 357; AG Frankfurt, Urteil vom 11.2.1992 – 33 C 3269/91, NJW-RR 1992, S. 973). Ist von einer einheitlichen Miete auszugehen, wäre - theoretisch - eine Mieterhöhung zulässig, die mit einer ortsüblichen Vergleichsmiete für entsprechend gemischt genutzte Objekte (Wohnung und Stellplatz) begründet ist. Solche Objekte zu finden, erscheint in der Regel nicht realistisch. Denn zum Beispiel Mietspiegel weisen typischerweise nur reine Wohnungsmieten aus. Deshalb wird man nicht umhin kommen, den Stellplatzanteil zunächst von der insgesamten Nettomiete abzuziehen, um den Wohnungsanteil zu ermitteln, diesen Wohnungsanteil dann zu erhöhen, einen begründeten Zuschlag für die Stellplatzmiete getrennt vorzunehmen und schließlich beide (erhöhten) Mietanteile zu einer neuen monatlichen Nettokaltmiete zu addieren. Immer gilt die Kappungsgrenze in Höhe von grundsätzlich 20 %, die vor 3 Jahren geschuldet wurde (§ 558 Abs. 3 BGB). Grundlage für die Berechnung der Kappungsgrenze ist die vereinbarte einheitliche Miete, die 3 Jahre vor dem Wirksamwerden des Mieterhöhungsverlangens gezahlt wurde (OLG Hamburg, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19. März 1996 – 4 U 205/95 RE-Miet –, juris). Ohne weiteres klar ist die Anwendung von Wohnungsmietrecht, wenn in ein-
und demselben Mietvertrag sowohl eine Wohnung als auch ein Kfz-Stellplatz
vermietet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Garage,
um einen Tiefgarageneinstellplatz, um einen Carport, oder etwa um einen
nicht überdachten Außenstellplatz handelt. Ohne Belang ist
auch, ob eine separate Stellplatzmiete neben der Nettomiete für die
Wohnung ausgewiesen worden ist oder nicht. Ist also der Stellplatz mit
in der Beschreibung der Mietsache enthalten, gilt einheitlich Wohnraummiete. Sind dagegen rechtlich zwei isolierte Verträge anzunehmen, liegen
die Dinge völlig anders. Wohnungsmietrecht gilt dann nicht, vielmehr
gelten die Regeln über die Raummiete, bzw der Gewerberaummiete.
dies auch dann, wenn Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück liegen. Im Zweifel ist also der Wille der Vertragspartei entscheidend (BGH, Beschluss vom 22.10.2024 - VIII ZR 249/23, WuM 2025, 93; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 2.5.2024 - 318 a C 115/24, BeckRS 2024, 27179). Deshalb sollte eine entsprechende Klausel in einen Garagenmietvertrag aufgenommen werden, soweit eine solche Bestimmung nicht bereits vorgesehen ist. Diese Klausel sollte optisch noch einmal deutlich hervorgehoben werden, damit sie nicht eine für den Mieter überraschende Klausel darstellt. Die AGB-rechtliche Zulässigkeit derartiger Klauseln ist allerdings umstritten (Vgl. LG Frankfurt/Main, Urt. v. 9.5.2000 – 2/111 S 437/99, n.v., das eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne v. § 9 AGBG a.F. annimmt und damit die Klausel als unwirksam verwirft). Aus alledem folgt als Empfehlung: Garagen und andere Stellplätze sollten unbedingt rechtlich und wirtschaftlich selbständig und unabhängig von etwa geschlossenen weiteren Verträgen über andere Mietsachen vermietet werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Garagenvermietung im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum erfolgt. Aus den veranschaulichten Gründen ist auf strikte Trennung beider Vertragsverhältnisse möglichst auch in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht zu achten. Um eine rechtliche Zusammenschau zwischen beiden Mietverhältnissen zu vermeiden, sollte unbedingt davon Abstand genommen werden, einen vorab geschlossenen Wohnungsmietvertrag im Hinblick auf die Anmietung einer Garage zu ergänzen. Eine Garage oder ein Stellplatz sollte daher durch einen separaten Vertrag vermietet werden, wenn zusätzlich Wohnraum vermietet wird. Beide Verträge sollten möglichst zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen, Laufzeiten (befristet oder unbefristet), Mieterhöhungsmöglichkeiten zum Beispiel durch Anknüpfung an eine Indexmietvereinbarung im Stellplatzmietvertrag im Unterschied zum Wohnungsmietvertrag und Kündigungsfristen unterschiedlich geregelt werden. Vor allem sollten die Verträge nicht im Text aufeinander Bezug nehmen (So hinweisend auch: BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - VIII ZR 95/20, IMR 2022, 174). Das Problem der rechtlichen Zusammenschau von Garagen- und Wohnungsmietvertrag tritt gar nicht erst auf, wenn Wohnung und Garage auf ein- und demselben Grundstück an unterschiedliche Parteien vermietet werden. Dies kann einmal an die Firma des Mieters als eigene Rechtspersönlichkeit geschehen, und ein anderes Mal an den Mieter persönlich als Firmeninhaber. Auch bleibt es unbenommen, die Garage nicht an den eigenen Mieter, sondern an die Mieter eines Nachbarn zu vermieten, der dann umgekehrt mit den eigenen Mietern einen Mietvertrag über dessen Garagen schließt. Schließlich können im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Mieter verknüpfte Vertragsverhältnisse zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag zum Garagenmietvertrag und mit einer neuen Anmietung der Wohnung gelöst werden. Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |