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Wärmewende: Pflicht zur Warmwasserversorgung uneingeschränkt!(ho) Nach Vertragsende fordert der Wohnungsmieter vom Vermieter nicht nur die Kautionsleistung zurück, sondern macht auch Ansprüche wegen überzahlter Miete geltend. Dazu trägt er vor, die immer in voller Höhe gezahlte Miete sei tatsächlich gemindert gewesen. Grund der Minderung sei ein Mangel in der Versorgung mit warmem Wasser. Der Vermieter schüttelt ungläubig den Kopf, der Mieter klagt auf Zahlung - und gewinnt vor dem AG Brandenburg (Urteil vom 13.2.2023 - 31 C 210/21, IMR 2023, 185). AG Brandenburg: Zur Temperaturhöhe und zu Vorlaufzeiten bei der Warmwasserversorgung stößt man auf einen reichen Urteilsfundus. Klar ist: die Versorgung muss rund um die Uhr bestehen und gewährleistet sein (BGH, a. a. O.). TemperaturNach einzelnen Stimmen für ausreichend wird eine durchgehende Temperatur von mindestens 40 °C erachtet; in den Nachtstunden darf sie nicht abgesenkt werden (AG Leonberg, Urteil vom 27.12.2018 - 2 C 231/18). Mit diesem Ansatz wird eine Formularklausel zur Zulässigkeit einer Nachtabsenkung der Warmwassertemperatur auf ein Niveau von unter 40 °C geächtet (AG Köln, Urteil vom 24.4.1995 - 206 C 251/94). VorlaufzeitEin übermäßig langer dauernder Kaltwasservorlauf soll
sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen (AG Köpenick,
Urteil vom 15.11.2000 - 12 C 214/00). Mangel und MinderungsquoteIn beiden soeben genannten Fällen wurde eine Mietminderung von jeweils 5 % ausgeurteilt. Eine Mietminderung von 10 % wurde zugestanden, wenn das warme Wasser nur mit großer Verzögerung eine angenehme Temperatur zum Duschen erreicht (AG Köpenick, Urteil vom 15.11.2000 - 12 C 214/00; AG Schöneberg, Urteil vom 29.4.1996 - 102 C 55/94). Als mangelhaft mit der Folge einer Minderung von 3,5 % wurde es gewertet, wenn ein Vorlauf von 15 Liter Wasser und eine Zeit von 60 Sekunden benötigt wird, um eine Temperatur von 55 °C zu erreichen (LG Berlin, Urteil vom 2.6.2008 - 67 S 26/07). TrinkwasserqualitätTrinkwasserqualität ist bei der Wasserversorgung der Mietwohnung selbstverständlich. Dies gilt auch immer in optischer Hinsicht. Dem Mieter stehen diese Ansprüche auch im Hinblick auf die optische Qualität stets zu (AG Schöneberg, Urteil vom 29.4.1996 - 102 C 55/94). All dies gilt auch im Zeichen der Energiekrise (VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22. 8. 2022 - 8 L 1907/22.F, IMR 2022, 441) und in Zeiten der Energiewende mit dem grundsätzlich dort aufgegebenen Umbau von Heiztechnik und Warmwasserversorgung auf neue regenerative Energien (Warmwasserversorgung in Mietwohnung auch bei Kostenexplosion geschuldet: ; AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 5.7.2022 - 33 C 2065/22 (76) IMR 2023,138; AG Leonberg, Urteil vom 27.12.2018 - 2 C 231/18, WuM 2022, 477). Nachzutragen ist: Während der Mieter in der Energiekrise den Einsatz von Heizenergie
und warmen Wassers zur Versorgung in eigener Verantwortung unabhängig
und entgegen von vertraglich fixierten Mindesttemperaturen oder Entnahmemengen
bestimmen kann (§ 3 EnSikuV), bleibt der Vermieter in der geschuldeten
Versorgung dadurch unberührt und in dem oben skizzierten Sinne verpflichtet.
Diese zunächst zeitlich befristet geltende Vorschrift wird durch
das jetzt geplante novellierte Gebäudeenergie-Gesetz zementiert.
© Dr. Hans Reinold Horst |