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Wohnungseigentum: Medienversorgung 2.4
Umsetzung der TKG-Novelle oder „Revolution unter den Fröschen?“

(ho) Ab dem 1.7.2024 können jetzt noch abwälzbare Kosten zum Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage sowie Kosten für gehaltene Breitbandanschlüsse (§ 2 Nr. 15 BetrKV nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden. Möglich ist dann nur noch eine Umlage der reinen Stromkosten für diese Anlagen, ferner im Falle gehaltener Gemeinschaftsantennenanlagen die Umlage der Prüfkosten für die Betriebsbereitschaft und die Einstellung (Wartung) durch eine Fachkraft. Ist die Empfangsanlagen nach dem 1.12.2021 installiert worden, so entfällt jede Umlagemöglichkeit ab dem 1.7.2024 für diese Anlagen. Sonderregelungen gelten für Glasfaseranschlüsse, wenn sie nach dem 1.12.2021 hergestellt worden sind (dazu unten mehr).
Mieter können sich ebenfalls einseitig aus bestehenden Mehrnutzungsverträgen des Vermieters lösen, in denen der Signalversorger - auch preislich - vorgegeben ist (Opt-out-Recht). Die Konsequenz:
Vermieter stehen dann für die anfallenden Kosten selbst ein, wenn sie nicht auch bestehende Mehrnutzungsverträge zur Signalversorgung kündigen. Dafür gelten vorrangig einzelvertragliche Bestimmungen, nachrangig § 230 Absatz 5 TKG. So will es die Novelle des Telekommunikationsgesetzes vom 23.6.2021 (BGBl. I Nr. 35/2021, S. 1858 ff).


Was bedeutet das für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Typischerweise finden sich hier selbstnutzende Eigentümer neben Vermietungslagen. Deshalb muss möglichst frühzeitig Gewissheit geschaffen werden, wie die Gemeinschaft ab dem genannten Stichtag mit Empfangssignalen zukünftig versorgt werden soll.
Gerade im Falle einer Gemeinschaftsantennenanlage oder eines Breitbandkabelanschlusses, an den sämtliche Wohnungen angebunden sind, werden bestehende Sammelinkassos eingestellt. Sowohl selbstnutzende Eigentümer als auch Mieter können bisherige Versorgungsverträge zum 1. Juli 2024 kündigen (beachte für Mieter zusätzlich § 230 Abs. 4 TKG).
Gerade bei Gemeinschaftsanlagen stellt sich die Regelung des zukünftigen Signalempfangs als Aufgabe der gemeinschaftlichen Verwaltung dar, für die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig ist (§ 18 Abs. 1 WEG); dies erst recht, wenn dazu noch ein einheitlicher Mehrnutzungsvertrag zur Signalversorgung besteht. Die Gemeinschaft verwaltet durch Beschluss, soweit keine themenbezogenen Vereinbarungen bereits existieren (§ 19 Abs. 1 WEG). Diese Beschlüsse sind durch den Verwalter mehrstufig vorzubereiten (§ 27 Abs. 1 WEG). Dazu hat er zunächst über die technischen Möglichkeiten einer Signalversorgung insgesamt zu informieren, damit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschluss im Rahmen ihres Ermessens auswählen kann.


Welche technischen Möglichkeiten der Signalversorgung sind denkbar?

Natürlich kommt es auch in Betracht, vorhandene Technik weiter vorzuhalten, wenn man die eingangs skizzierten Kostenfolgen akzeptiert. In Vermietungsfällen kann es sich dann anbieten, Signalempfangskosten über die Miete einzupreisen.
Alternativen zeigen sich im linearen Fernseh- und Rundfunkempfang über eine terrestrische Antenne (DVB-T2), über Satellit (DVB-S2), über Kabel (DVB-C2) oder via Internet (IPTV).
Für den Signalempfang über Internet benötigt man entweder eine Box oder einen Stick, jeweils verbunden mit dem Fernsehgerät. Die Geräte werden vom eigenen Internetprovider oder von anderen Anbietern zur Verfügung gestellt. Der Fernseher kann auch bereits eine App zum Signalempfang vorinstalliert haben oder technisch eine Installation zulassen.
Per App ist es auch möglich, sich den Fernsehempfang auf das eigene Tablet oder das Smartphone zu holen. Schließlich ist Life-TV über den Browser des eigenen Computers (Laptop oder Stand-Alone-Rechner) zu empfangen, ganz abgesehen von bereit gestellten Mediatheken und Pay-TV Kanälen. Natürlich ist in allen Formen eine stabile und leistungsfähige Internetverbindung mit entsprechend hoher Datenübertragungsfrequenz vorausgesetzt. In „guten Gegenden“ wird sich das selbst über WLAN oder Hotspot bewerkstelligen lassen, dennoch sollte man eine kabelgestützte Internetversorgung (LAN-Anschluss) bevorzugen.


Welche Alternativen sind technisch möglich?

Eigentlich ist es schon klar: Was technisch möglich ist, wird durch die vorhandene Haustechnik und den dadurch vordefinierten Aufwand einer Aufrüstung oder eines Umbaus bestimmt, vor allem aber durch die Signalversorgung im Quartier. So kann Internetfernsehen in ländlicheren Bereichen mit geringerer Versorgungsqualität schwierig werden, auch ein terrestrisches Arbeiten mit einer DVB-T2 Antenne. Ein passabler Empfang per Satellit ist eigentlich Standort unabhängig, nicht aber unabhängig von der Wetterlage. Und schließlich: Dass man bei einem auch „aufgepeppten“ Satelliten- oder Kabelempfang den geringsten Aufwand hat, versteht sich von selbst. Denn man kann auf bereits vorhandene Technik zurückgreifen.

Einheitliche Verteilung mit Gemeinschaftstechnik und GEMA als Gefahr?

Die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - schreibt und verlangt eine saftige Vergütung für die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehempfangssignalen in Gestalt von Musiknutzungen, beruft sich auf eine erfolgte vervielfältigte öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik, überreicht das Formular eines entsprechenden Lizenzvertrages, und erwartet dessen Unterschrift bei Klagemeidung. Dabei wird die Abrechnung für zurückliegende Zeiträume und für die Zukunft schnell einmal mehrere 1000 € teuer; so auch versucht bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der BGH hat allerdings eine reine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als GEMA-pflichtig angesehen, weil durch die Gemeinschaft der Kreis der endgültigen Nutzer fest definiert ist und deshalb von einer öffentlichen Weiterleitung durch die in der Anlage vorhandene Baumstruktur zur Signalverteilung nicht ausgegangen werden kann. Findet aber keine öffentliche Weiterleitung statt, ist keine Lizenzvergütung ausgelöst (BGH, Urteil vom 17.9.2015 - I ZR 228/14; juris - keine Pflicht zur Entrichtung einer Lizenzgebühr für eine Wohnungseigentumsanlage unabhängig von einer Verteileranlage, da es sich hier nicht um eine öffentliche Wiedergabe, sondern um eine Weiterleitung von Sendesignalen an eine „private Gruppe“ handelt; ebenso: LG Berlin, Urteil vom 21. August 2018 – 15 O 355/17, juris).
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sich in einer Wohnungseigentumsanlage auch Ferienwohnungen befinden, deren wechselnde Gäste nicht als fester Nutzerkreis definiert werden können. Der Aspekt einer gewerblichen Gewinnerzielung kommt dann hinzu. Dies kann zur Lizenzpflicht gegenüber der GEMA führen (BGH, Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 171/19 - bejaht für angebotene Radio- und Fernsehgeräte in Ferienwohnungen, die über eine Verteileranlage mit Sendesignalen versorgt werden; ebenso: OLG Braunschweig, Urteil vom 17. April 2019 – 2 U 56/18, ZMR 2019, S. 704; BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 21/14, juris - Lizenzvergütung verneint für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern ohne Anschluss an eine Verteileranlage und mit jeweils eigenem terristrischem Antennenempfang).
Bleibt die Vermietung eines Sondereigentums als Ferienwohnung in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unbekannt und ergeben sich deshalb irgendwann GEMA-Probleme, haftet nur der vermietende Sondereigentümern, nicht die Gemeinschaft (LG Berlin, Urteil vom 21. August 2018 – 15 O 355/17 –, juris; zur GEMA-Gebührenpflicht einer Zahnarztpraxis – denkbar im Teileigentum – mit Musik im Wartezimmer: BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 –, juris - keine öffentliche Wiedergabe in einer Zahnarztpraxis, da nur grundsätzlich eine stabile Zusammensetzung von Personen potentiellen Zugang zu Hintergrundmusik hat, die im Übrigen auch nicht zu Erwerbszwecken verwendet wird).


Fazit

Am besten ist es, wenn man den notwendigen Konsens als Voraussetzung einer zukünftigen Regelung möglichst frühzeitig noch im Jahre 2023 herbeiführt. Schon für die interne Klärung der bisweilen komplexen Fragen und technischen Auswahlmöglichkeiten wird Zeit benötigt: Einzel-, Mehrheits- oder Gesamtversorgung? Ermittlung der höchst unterschiedlichen Interessen an der Qualität zukünftiger technischer Versorgung? Herstellung eines Konsenses zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, einzelnen Mitgliedern und Mietern? Zeitfaktor der Beschlussfassung und Beschlussumsetzung?
Darüber hinaus muss erwartet werden, dass sich kurz vor dem genannten Stichtag der Umstellung zum 1.7.2024 ein erheblicher Geschäftsanfall bei Signalversorgungs- und Verwaltungsunternehmen zeigen wird.

© Dr. Hans Reinold Horst

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