Neue Nds. Bauordnung
ab 1.1.2024
Einsatz erneuerbarer Energien und verdichtetes Bauen erleichtert, Verfahrenshürden
abgebaut
(ho)
Die Niedersächsische Landesregierung erleichtert die Installation
von Solaranlagen (Photovoltaik und Solothermie). Regelungen werden auch
für freistehende Wärmepumpen geschaffen. So sieht es die neue
Landesbauordnung vor, die am 28. Juni 2023 in Kraft getreten und ab dem
1. Januar 2024 zu beachten ist (Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen
Bauordnung und des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der
Schaffung von Wohnraum vom 21. Juni 2023 in Kraft getreten (Nds. GVBl.
Nr. 11/2023, Seite 107). Die wesentlichen Änderungen wie folgt:
Grenzabstände für Solaranlagen fallen, nicht nur dann, wenn
sie auf Dächern errichtet sind, sondern auch dann, wenn sie integrierter
Bestandteil von Einfriedungen sind. Dasselbe gilt für die bauordnungsrechtlich
bislang vorgeschriebenen Grenzabstände für freistehende Wärmepumpen.
Nachbarrechtliche und immissionsschutzrechtliche Gegebenheiten werden
nicht verändert und bleiben bestehen.
Die bislang nur für Photovoltaikanlagen geltenden Regelungen der
Niedersächsischen Bauordnung werden auf „Solarenergieanlagen
zur Stromerzeugung“ erweitert. Damit wird auch die Solothermie eingeschlossen.
Der Unterschied: Photovoltaikanlagen produzieren Strom, Solothermie produziert
Wärme. Die Neuerungen zur energetischen Gebäudeausstattung im
Einzelnen:
- Keine Grenzabstände für Solaranlagen und Wärmepumpen
bis zu einer Bauhöhe von 2 m zum Nachbargrundstück, soweit
Grenzabstände auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten
werden können und auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren
Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildungen, Geräuschen
und Abluft entstehen (§ 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Nrn. 1-4
Nds. BauO; nachbarrechtlicher Immissionsschutz bleibt also erhalten,
- Einführung einer Solardachpflicht für mindestens 50 % der
Dachfläche, unterschieden nach Gebäudearten und nach Dachflächengrößen
(ob 50 m²), zeitlich gestaffelt wie folgt:
1. bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden,
nach dem 31. Dezember 2022,
2. bei Wohngebäuden nach dem 31. Dezember 2024 und
3. bei Gebäuden, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, nach
dem 31. Dezember 2023,
- Ertüchtigung der Tragkonstruktion aller Gebäude, für
die ein Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 bis zum 31.12.2024 gestellt
wird,
- Ausnahmen von der Solardachflicht, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
o anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
o technisch unmöglich ist,
o wirtschaftlich nicht vertretbar ist
oder
o soweit auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer
Energie errichtet sind.
Schon bisher zeigte auch das Nds. Klimagesetz die Pflicht zum Bau von
Fotovoltaikanlagen auf gewerblichen Immobilien. Analog zur neuen Nds.
Bauordnung soll nach einer neuen Fassung des landeseigenen Klimagesetzes
nun ab 2024 auch für Neubauten des Landes gelten, ab Januar 2025
auch für private Neubauten, ebenso bei grundlegenden Dachsanierungen.
Auch hier soll es in Härtefällen Ausnahmen von der Solardachpflicht
geben.
- Die Vorschriften zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden
erweitert (§§ 53 Abs. 9, 63 Absatz 2 Nds. BauO), ebenso
- die Vorschriften zur erlaubten verdichteten Bebauung (§§
5 Abs. 10, 44 Abs. 6 Nds. BauO).
- Schließlich werden Erleichterungen für die Schaffung von
Wohnraum auch schon bei mindestens einer zusätzlichen Wohnung geschaffen
(§§ 82 Abs. 4 Satz 1, 85 Nds. BauO, Art. 2 des Gesetzes).
© Dr. Hans Reinold Horst
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