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WEG-Reform 2020: „Steine statt Brot“ - Gebrauchsregelungen und Nutzungsrechte(ho) Einer der streitträchtigsten Konstellationen in der Trias Mieter / Vermieter / Eigentümergemeinschaft zeigt sich beim vermieteten Sondereigentum. Es geht um Gebrauchsregelungen und Nutzungsrechte. Mietvertragliche Befugnisse und Nutzungsrechte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft können hier stark auseinanderfallen. Entsprechend hoch ist das Streitpotenzial. Die WEG-Reform greift dieses Praxisproblem nur halbherzig auf und verzichtet auf eine Harmonisierung des Mietrechts mit dem WEG-Recht. Betroffen sind vor allem
Zur Veranschaulichung ein Fall zur Hundehaltung: Eigentümer E vermietet an Mieter M. M geht dem Rest der Gemeinschaft mit seinem Hund „Kacki“ gehörig auf den Nerv. „Kacki“ verschmutzt Aufzug und Treppenhaus; er verewigt sich überall und kläfft ohne Unterlass. Schon nach bisherigem Recht kann die Eigentümergemeinschaft wirksam
ein Transportverbot für den Hund im Aufzug beschließen (LG
Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 5 S 43/13 –, juris). Beispiel:Der Mietvertrag beinhaltet eine zulässige und wirksame Tierhalterklausel, die die Haltung eines Hundes von einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall abhängig macht (BGH, Urteil vom 20.3.2013 - VIII ZR 168/12, NJW 2013, 1526). Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Hundehaltung ausnahmslos zu verbieten. Hintergrund: Mietrechtlich ist ein generelles Hundehaltungsverbot nicht möglich
(AG Hannover, Urteil vom 28. April 2016 – 541 C 3858/15, ZMR 2017,
898). Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich gegen ihr vermietendes Mitglied und gegen dessen Mieter wenden, der Vermieter hat keinerlei Handhabe gegenüber dem Mieter. Der Mietvertrag und gesetzlicher Rechtsrahmen sind zu beachten. Wird also der Mieter von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen, stehen ihm daraus eigene Rechte gegenüber dem Vermieter zu. Der Vermieter ist und bleibt im Nachteil. Der Entwurf ändert daran - nichts. Nur die Anspruchsinhaberschaft ändert sich im Hinblick auf Störungen des Gemeinschaftseigentums und weiter für solche Störungen, zu deren Abwehr eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderlich ist. An die Stelle eines Vergemeinschaftungsbeschlusses nach bisherigem Recht tritt jetzt künftig eine gesetzliche geborene Ausübungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband (§ 9a Abs. 2 WEG-E). Die einzige Möglichkeit diese Friktionen zwischen Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht etwas zu reduzieren besteht darin, im zulässigen Umfang von § 308 Nr. 4 BGB Öffnungsklauseln zur einschränkenden Ausgestaltung von Nutzungsrechten nach Vertragsabschluss in die Mietverträge aufzunehmen (dazu: Riecke, Anmerkung zu LG Hamburg, Urteil vom 26.6.2008 – 307 S 34/08, in ZMR 2009, 290; ebenso Kümmel, in Köhler / Bassenge, Anwaltshandbuch WEG, 2. Aufl. 2003, S. 894 Rn. 477; Armbrüster, Harmonisierung des wohnungseigentumsrechtlich und mietrechtlich zulässigen Gebrauchs, FS Blank (2006), S. 577, 583). Dies aber ist ein AGB-rechtliches Problem dass der Gesetzgeber aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der vorbereitenden Expertenkommission bewusst offen gelassen hat. © Dr. Hans Reinold Horst |