Renovierung bei Vertragsende
Weil
das Zeit, Mühe und Geld kostet, ist die Durchführung von Renovierungsarbeiten
bei Vertragsende besonders streitig. Hinzu kommt, dass der BGH viele Vertragsklauseln
„gekippt“ hat. Deshalb schauen wir bei der Frage, ob der Mieter
noch renovieren muss, nicht auf Endrenovierungsklauseln oder Abgeltungsklauseln,
die Renovierungspflichten oder die Pflicht des Mieters zur zeitanteiligen
Abgeltung angelaufener Renovierungszeiträume in Geld fixieren. Solche
Klauseln sind heute nicht mehr wirksam. Renovierungsverpflichtungen können
sich aber aus einer ganz normalen Klausel zu Schönheitsreparaturen
ergeben, mit der sich der Mieter zur Übernahme entsprechender Arbeiten
während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet. Das ist
der Fall wenn
- die Klausel nach der heutigen Rechtsprechung noch wirksam ist; lassen
Sie sich dazu bei Ihrem Haus & Grund-Verein kompetent beraten,,
- die Wohnung einen renovierungsbedürftigen Eindruck macht, und
wenn
- der Mieter länger nicht renoviert hat.
Daneben oder stattdessen kann die Renovierungsleistung noch als Schadensersatz
erfolgreich durchgesetzt werden, wenn
- die Wohnung in auffälligen Farben zurückgegeben
wird und diese Gestaltung nicht dem Geschmack der Mehrheit angenommener
Mietinteressenten entsprechen dürfte (Villa Kunterbunt),
- Renovierungsleistungen mangelhaft und nicht fachgerecht
ausgeführt worden sind,
- trotz bestehender Verpflichtung überhaupt nicht renoviert wurde,
- Beschädigungen durch Renovierungsleistungen
repariert werden müssen;
so schuldet ihr Mieter Ihnen dann Schadensersatz, wenn er unsachgemäß
mit den Mieträumen umgegangen ist und dabei fahrlässig oder
gar vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Dann kommt es wieder
auf die Wirksamkeit der Klausel zur Übertragung der Renovierungspflicht
an.
- Ist die Klausel wirksam, so ist der Mieter zur Renovierung verpflichtet,
soweit die übermäßigen Abnutzungsspuren durch Schönheitsreparaturen
beseitigt werden können. Schadensersatz schuldet er, soweit die
Schäden nicht im Rahmen normaler Renovierungsaufwendungen beseitigt
werden können.
- Ist die Klausel nicht wirksam, so gilt das Gesetz: Der Mieter ist
zur Renovierung nicht verpflichtet. Er schuldet nur die besenreine Rückgabe
der Wohnung. „Besenrein“ bedeutet nach Auffassung des BGH
die Beseitigung grober Verschmutzungen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006
– VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915 = NZM 2006, 691 = ZMR 2006, 843
= DWW 2006, 370).
Immer dann, wenn Ihr Mieter Schönheitsreparaturen gar nicht, „zu
bunt“ oder sonst nicht fachgerecht durchgeführt hat, müssen
Sie ihn mit einem Schreiben dazu auffordern. Dazu müssen Sie die
verlangten Arbeiten konkret bezeichnen. Dann müssen sie ihm zur Erledigung
der Arbeit eine Frist setzen. Erst dann, wenn diese Frist nicht ausnutzt
und die Arbeiten nicht Termintreue erledigt, wandelt sich ihr Anspruch
auf Vornahme von Renovierungsleistungen in einen Schadensersatzanspruch
um, vorher nicht.
Sind entstandene Schäden durch Schönheitsreparaturen nicht
zu beseitigen, so schuldet er Schadensersatz wegen Beschädigung der
Wohnung (zum Beispiel (AG Witten, Urteil vom 12.4.2018 2 C 684/17, ZMR
2018, 679 Gardinenhaken zum Anbringen von Plisseegardinen in den Glasleisten
der Dachfenster). Das kann nach Wahl des Vermieters in Geld geschehen,
oder auch durch Vornahme der anstehenden Arbeiten. Absolute Praxis ist
hierbei, den Mieter zur Geldleistung zu verpflichten.
Weitere Schadensposten sind Mietausfall infolge verzögerter Weitervermietungsmöglichkeit
oder infolge Wohnungsleerstandes. Der Vermieter ist allerdings insoweit
dafür beweispflichtig, dass er ausreichend Anstrengungen zur Neuvermietung
unternommen hat.
Optische oder altersbedingte Abnutzungen, die nichts mit einem unsachgemäßen
Nutzung der Wohnung zu tun haben, sind den Mieter nicht anzulasten. Dafür
haftet er nicht (§ 538 BGB).
© Dr. Hans Reinold Horst
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