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Renovierung bei VertragsendeWeil das Zeit, Mühe und Geld kostet, ist die Durchführung von Renovierungsarbeiten bei Vertragsende besonders streitig. Hinzu kommt, dass der BGH viele Vertragsklauseln „gekippt“ hat. Deshalb schauen wir bei der Frage, ob der Mieter noch renovieren muss, nicht auf Endrenovierungsklauseln oder Abgeltungsklauseln, die Renovierungspflichten oder die Pflicht des Mieters zur zeitanteiligen Abgeltung angelaufener Renovierungszeiträume in Geld fixieren. Solche Klauseln sind heute nicht mehr wirksam. Renovierungsverpflichtungen können sich aber aus einer ganz normalen Klausel zu Schönheitsreparaturen ergeben, mit der sich der Mieter zur Übernahme entsprechender Arbeiten während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet. Das ist der Fall wenn
Daneben oder stattdessen kann die Renovierungsleistung noch als Schadensersatz erfolgreich durchgesetzt werden, wenn
Immer dann, wenn Ihr Mieter Schönheitsreparaturen gar nicht, „zu bunt“ oder sonst nicht fachgerecht durchgeführt hat, müssen Sie ihn mit einem Schreiben dazu auffordern. Dazu müssen Sie die verlangten Arbeiten konkret bezeichnen. Dann müssen sie ihm zur Erledigung der Arbeit eine Frist setzen. Erst dann, wenn diese Frist nicht ausnutzt und die Arbeiten nicht Termintreue erledigt, wandelt sich ihr Anspruch auf Vornahme von Renovierungsleistungen in einen Schadensersatzanspruch um, vorher nicht. Sind entstandene Schäden durch Schönheitsreparaturen nicht
zu beseitigen, so schuldet er Schadensersatz wegen Beschädigung der
Wohnung (zum Beispiel (AG Witten, Urteil vom 12.4.2018 2 C 684/17, ZMR
2018, 679 Gardinenhaken zum Anbringen von Plisseegardinen in den Glasleisten
der Dachfenster). Das kann nach Wahl des Vermieters in Geld geschehen,
oder auch durch Vornahme der anstehenden Arbeiten. Absolute Praxis ist
hierbei, den Mieter zur Geldleistung zu verpflichten. Optische oder altersbedingte Abnutzungen, die nichts mit einem unsachgemäßen Nutzung der Wohnung zu tun haben, sind den Mieter nicht anzulasten. Dafür haftet er nicht (§ 538 BGB). © Dr. Hans Reinold Horst |