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Nachbarrecht: Yoga - im reinen Wohngebiet?

Paragraphen - Copyright Sylvia Horst(ho) Die Eigentümerin E eines Reihenendhauses im reinen Wohngebiet beantragt eine Nutzungsänderung für einen vorhandenen Kellerraum und die Genehmigung zum Umbau in einen Yoga-Unterrichtsraum. Die Genehmigungen werden verwehrt. E klagt. Ihre Tätigkeit als Yoga-Lehrerin sei freiberuflich und deshalb auch im reinen Wohngebiet zulässig. Sie sei auch mit keinerlei Geräuscheinwirkungen oder sonstigen störenden Emissionen für die Nachbarn verbunden. Maximal 6 Kursteilnehmer würden gleichzeitig unterrichtet. Sie könnten den Hauseingang zu Fuß erreichen. Ein Stellplatz sei jeweils für die reine Wohnnutzung und zusätzlich auch für die Ausübung der begehrten freiberuflichen Tätigkeit vorhanden.

Das VG München folgt ihr und verpflichtet die beklagte Behörde, Baugenehmigung und Nutzungsänderung unter der (auflösenden) Bedingung zu erteilen, dass die Wohnnutzung und die freiberufliche Nutzung von ein und derselben Person ausgeübt werden.
Die Gründe:
Eine freiberufliche Tätigkeit als Yoga-Lehrerin sei genau wie sonstige vergleichbare Berufsausübungen zum Beispiel als Arzt, Rechtsanwalt oder als Journalist bauplanungsrechtlich auch im reinen Wohngebiet zulässig. Die Tätigkeit sei nicht mit einem besonders massierten Besucherverkehr oder mit sonstigen Lärmeinwirkungen aus der Unterrichtssituation heraus verbunden. Gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot werde deshalb nicht verstoßen. Bauordnungsrechtlich liege ebenfalls Genehmigungsfähigkeit vor. Denn der notwendige Stellplatz sei nachgewiesen. Insgesamt liege die begehrte Tätigkeit noch im Rahmen einer Wohnnutzung.

Nähere Informationen zur baurechtlichen Situation bei der Nutzung von Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden enthält die Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen", ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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