Nachbarrecht: Yoga
- im reinen Wohngebiet?
(ho)
Die Eigentümerin E eines Reihenendhauses im reinen Wohngebiet beantragt
eine Nutzungsänderung für einen vorhandenen Kellerraum
und die Genehmigung zum Umbau in einen Yoga-Unterrichtsraum.
Die Genehmigungen werden verwehrt. E klagt. Ihre Tätigkeit als Yoga-Lehrerin
sei freiberuflich und deshalb auch im reinen Wohngebiet zulässig.
Sie sei auch mit keinerlei Geräuscheinwirkungen oder sonstigen störenden
Emissionen für die Nachbarn verbunden. Maximal 6 Kursteilnehmer würden
gleichzeitig unterrichtet. Sie könnten den Hauseingang zu Fuß
erreichen. Ein Stellplatz sei jeweils für die reine Wohnnutzung und
zusätzlich auch für die Ausübung der begehrten freiberuflichen
Tätigkeit vorhanden.
Das VG München folgt ihr und verpflichtet die beklagte Behörde,
Baugenehmigung und Nutzungsänderung unter der (auflösenden)
Bedingung zu erteilen, dass die Wohnnutzung und die freiberufliche
Nutzung von ein und derselben Person ausgeübt werden.
Die Gründe:
Eine freiberufliche Tätigkeit als Yoga-Lehrerin sei genau wie sonstige
vergleichbare Berufsausübungen zum Beispiel als Arzt, Rechtsanwalt
oder als Journalist bauplanungsrechtlich auch im reinen Wohngebiet zulässig.
Die Tätigkeit sei nicht mit einem besonders massierten Besucherverkehr
oder mit sonstigen Lärmeinwirkungen aus der Unterrichtssituation
heraus verbunden. Gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot werde
deshalb nicht verstoßen. Bauordnungsrechtlich liege ebenfalls Genehmigungsfähigkeit
vor. Denn der notwendige Stellplatz sei nachgewiesen. Insgesamt liege
die begehrte Tätigkeit noch im Rahmen einer Wohnnutzung.
Nähere Informationen zur baurechtlichen Situation bei der Nutzung
von Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden enthält die
Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen",
ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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