Notbremse bei „Laubunfall“
(ho)
Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, dass niemand
auf ihrem Grundstück oder auf Gehwegen davor durch nasses Laub zu
Schaden kommt. Denn die Städte und Gemeinden haben üblicherweise
durch Reinigungssatzungen die Pflicht, Laub zu entfernen, auf die Anlieger
übertragen.
Das geht aber nur „im Rahmen des zumutbaren“:
- Gefallenes nasses und rutschiges Laub muss nicht jederzeit und vollkommen
rückstandslos beseitigt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom
31.5.2019 - 4 U 45/19; OLG Bremen, Beschluss vom 13.4.2018 - 1 U 4/18;
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 7 U 23/17).
- Auch die Passanten müssen aufpassen und offenkundigen Rutschgefahren
durch eigenes vorsichtiges Verhalten begegnen. Denn ein Grundstückseigentümer
kann zur Herbstzeit das Herabfallen von Laub auf den Gehweg vor seinem
Grundstück ebenso wie sonstige Witterungseinflüsse nicht aufhalten
und seine Folgen nicht jederzeit beseitigen, wie das OLG Brandenburg
deutlich macht. Gerade im Herbst - so das Gericht - sei es nicht vermeidbar,
dass Laub auch in nicht geringer Menge auf Wege und Straßen fällt.
Laub muss deshalb nur in zumutbaren Intervallen beseitigt werden.
- Deshalb entfällt eine Haftung zum Beispiel, wenn eine Passantin
beim Ausführen ihrer beiden Hunde gegen 21:00 Uhr auf dem Gehweg
auf nassem Laub ausrutscht und sich bei einem Sturz verletzt. Die Frau
hatte zum Unfallzeitpunkt nur auf ihre Hunde geachtet und sich um das
breitflächig liegende nasse Laub auf dem Weg nicht gekümmert.
So sieht es auch das OLG Bremen:
„Wer als Verkehrsteilnehmer ohne nähere Prüfung eine
laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, statt sie zu meiden
oder besondere Vorsicht walten zu lassen, beachtet nicht die im Verkehr
gebotene Sorgfalt. Ist für den Verkehrsteilnehmer mit Hindernissen
unter dem die Verkehrsfläche bedeckenden Laub zu rechnen, dann schließt
sein Mitverschulden die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus,
wenn der Verkehrsteilnehmer die Lauffläche begeht oder befährt,
ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern.“
Weiter dazu ein Urteil des LG Coburg (Urteil vom 22.2.2008 - 14 O 742/07),
mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer auf Laub gestürzten
Passantin gegen die Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde.
Die Klägerin brach sich eine Schulter und prellte sich das Knie.
Sie wollte von der Gemeinde rund 300 Euro Schadensersatz und 2.500 Euro
Schmerzensgeld, weil die Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht
verstoßen habe. Das sah das LG Coburg anders und wies die Klage
ab. Die Richter führten aus, dass Gehwege im Bereich von Laubbäumen
stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen, sobald die Blätter fallen.
Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt
werden. Weil die beklagte Gemeinde den Bürgersteig wenige Tage zuvor
von Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nach Auffassung des LG
Coburg nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten
keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich.
Auch dann, wenn ein Fußweg von nur sehr geringer Bedeutung für
den Fußgängerverkehr ist und einzelne Grundstücke nicht
erschließt, muss ein solcher Fußweg nicht von Laub gereinigt
oder im Winter geräumt und gestreut werden. Das Verwaltungsgericht
Stuttgart stellt dies so für einen Eigentümer fest, der erfolgreich
auf Feststellung geklagt hatte, dass die Straßenreinigungssatzung
mit Verpflichtung zur Wegereinigung von gefallenem Laub zu einer unzumutbaren
Belastung des Klägers führt (VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2020
- 8 K 78/19).
Natürlich sind diese „Notbremsen“ nicht als
Freibrief von jeder Pflicht, gefallenes Laub zu fegen, zu verstehen.
Denn als Grundsatz bleibt es bei der Verantwortlichkeit der Gemeinde oder
des Eigentümers eines Grundstücks für die Ungefährlichkeit
von Gehwegen vor seinem Grundstück. Im Schadensfall können deshalb
neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch verwaltungsrechtliche
und sogar strafrechtliche Folgen drohen.
Wird vermietet, dann kann durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag
die Pflicht, Laub zu fegen auf den Mieter delegiert werden. Auch dann
wird der Eigentümer und Vermieter aber nicht völlig frei, sondern
muss kontrollieren, ob der Mieter der übernommenen Pflicht auch angemessen
nachkommt.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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