|
Home > News/Presse > Laubunfall |
Notbremse bei „Laubunfall“(ho)
Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, dass niemand
auf ihrem Grundstück oder auf Gehwegen davor durch nasses Laub zu
Schaden kommt. Denn die Städte und Gemeinden haben üblicherweise
durch Reinigungssatzungen die Pflicht, Laub zu entfernen, auf die Anlieger
übertragen.
So sieht es auch das OLG Bremen: Weiter dazu ein Urteil des LG Coburg (Urteil vom 22.2.2008 - 14 O 742/07), mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer auf Laub gestürzten Passantin gegen die Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde. Die Klägerin brach sich eine Schulter und prellte sich das Knie. Sie wollte von der Gemeinde rund 300 Euro Schadensersatz und 2.500 Euro Schmerzensgeld, weil die Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Das sah das LG Coburg anders und wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass Gehwege im Bereich von Laubbäumen stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen, sobald die Blätter fallen. Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die beklagte Gemeinde den Bürgersteig wenige Tage zuvor von Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nach Auffassung des LG Coburg nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich. Auch dann, wenn ein Fußweg von nur sehr geringer Bedeutung für den Fußgängerverkehr ist und einzelne Grundstücke nicht erschließt, muss ein solcher Fußweg nicht von Laub gereinigt oder im Winter geräumt und gestreut werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellt dies so für einen Eigentümer fest, der erfolgreich auf Feststellung geklagt hatte, dass die Straßenreinigungssatzung mit Verpflichtung zur Wegereinigung von gefallenem Laub zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers führt (VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2020 - 8 K 78/19). Natürlich sind diese „Notbremsen“ nicht als
Freibrief von jeder Pflicht, gefallenes Laub zu fegen, zu verstehen. Wird vermietet, dann kann durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag die Pflicht, Laub zu fegen auf den Mieter delegiert werden. Auch dann wird der Eigentümer und Vermieter aber nicht völlig frei, sondern muss kontrollieren, ob der Mieter der übernommenen Pflicht auch angemessen nachkommt. © Dr. Hans Reinold Horst |