Modernisierung: Formelle
Hürden abgeschwächt
(ho)
In zwei Urteilen hat sich der BGH mit der Frage nach den ausreichenden
formellen Anforderungen einer Modernisierungsankündigung und einer
nach Abschluss der Baumaßnahmen nachfolgenden Modernisierungs-Mieterhöhung
beschäftigt.
- Zunächst zur Ankündigung:
Will der Vermieter eine energetische Modernisierung
durchführen, so muss er das Maß der Energieeinsparung schon
in seinem Ankündigungsschreiben berechnen. Dabei reicht es aus,
dass der Mieter erkennen kann, ob es sich bei der angekündigten
Baumaßnahme um eine Energieeinsparung handelt. Ein konkreter Wohnungsbezug
ist dagegen nicht notwendig (BGH, Urteil vom 20.5.2020 - VIII ZR 55/19).
Einfache Berechnungen seien dem Mieter auf der Basis der mitgeteilten
Berechnungen und Informationen des Vermieters dagegen selbst zuzumuten,
um wohnungsbezogen einen Vergleich bisheriger Energiekosten mit zukünftigen
Energiekosten anstellen zu können.
In dem entschiedenen Fall sollte eine Gasetagenheizung durch eine neue
Gaszentralheizung ersetzt werden. Dadurch sollten die Betriebskosten
für den Betrieb und die Wartung der Gasetagenheizung entfallen.
Zukünftig sollte die Nebenkostenvorauszahlung für die Wärmeversorgung
nur noch 1,50 € pro Monat betragen. Als Anlage zum Ankündigungsschreiben
schickt der Vermieter eine „Berechnung der Energieeinsparung“
mit. Daraus ergibt sich eine Verminderung der Verbrauchskosten in Höhe
von 0,08 € pro Quadratmeter.
Dazu der BGH:
Dem Mieter sei zuzumuten, diese Quadratmeterangabe multipliziert mit
der Wohnfläche selbst zur Herstellung des Wohnungsbezugs hoch zu
rechnen.
- In einer weiteren Entscheidung vom 17.6.2020 äußert
sich der BGH zu einer teilunwirksamen Mieterhöhung
(Urteil vom 17.6.2020 - VIII ZR 81/19):
Werde die Mieterhöhungserklärung im Hinblick
auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet
oder erläutert, seien nur diese Teile unwirksam, wenn
sich die Mieterhöhung auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen
gründet (§§ 559 b Abs. 1 Satz 2, 139 BGB). Der formell
unbedenkliche Teil sei dagegen wirksam, die Erklärung also nicht
insgesamt nichtig.
In der Praxis bedeutet das, dass man dann nur die unwirksamen Teile
erneut behandeln und die Mieterhöhung insofern nachholen muss,
nicht aber insgesamt. Teilbeträge für die wirksam erklärten
Teile sind damit bereits verdient.
Nähere Informationen zur Wohnungsmodernisierung bietet die Broschüre
"Wohnungsmodernisierung", 8. Auflage 2019, Verlag Haus
& Grund Deutschland/Berlin, 336 Seiten DIN A5, ISBN 978-3-96434-005-4,
Preis 21,95 € zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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