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Modernisierung: Abzug bei Austausch alter Bauteile(ho)
Vermieterin V modernisiert die Mietwohnung von M und nimmt verschiedene
Umbauten vor. Unter anderem tauscht sie eine 60 Jahre alte Hauseingangstür
aus, die bislang einwandfrei funktioniert und ohne Mängel ist. Die
dafür angefallenen Kosten legt sie ihrer Mieterhöhungserklärung
ungekürzt zu Grunde. Das moniert M, V klagt - und verliert von der
Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.6.2020 - VIII ZR 81/19). Dies wurde bisher anders gesehen. Ein Abzug sollte nur bei aktuell fälligen Instandsetzungskosten, nicht bei anzunehmenden erst zukünftig entstehenden Erhaltungskosten (fiktive Instandsetzungskosten) durchzuführen sein (so: Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht 14. Aufl. 2019 § 559 BGB Rn. 72; Volker Emmerich, in: Staudinger, Neubearbeitung 2018, § 559 BGB Rn. 22; Beck OGK/Schindler, Stand 1. April 2020, § 559 BGB Rn. 72, jeweils mit weiteren Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung, kritisch nur: Artz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 559 BGB Rn. 20). Auch der BGH hatte bisher entschieden, dass nur Kosten für „fällige“ Instandsetzungsmaßnahmen in Fällen abgezogen werden müssen, wenn die Modernisierung gleichzeitig durch den Austausch eines nicht mehr mangelfreien Bauteils auch mit einer Instandsetzung einhergeht (instandsetzende Modernisierung; BGH, Urteil vom 17.12.2014 - VIII ZR 88/13, Rn. 29 der Entscheidungsgründe; BGH, Beschluss vom 12.6.2018 - VIII ZR 121/17, Rn. 14 der Entscheidungsgründe). Nach dieser Ansicht also: Kostenabzug nur dann, wenn der Reparaturbedarf aktuell besteht. Der BGH hat also seine Rechtsprechung geändert. Dadurch wird dem Recht der Mieterhöhung nach Modernisierung eine weitere große Hürde hinzugefügt; denn irgend eine Lebensdauer hat denknotwendig jedes ausgetauschte und modernisierte Bauteil. Denkt man die neue Entscheidung des BGH vom 17.6.2020 konsequent zu Ende, müsste also immer ein Kostenabzug vorgenommen werden, der sich in der Höhe nach der durchschnittlichen Lebensdauer einerseits und nach der tatsächlichen Lebensdauer andererseits des ausgetauschten Bauteils richten wird. Dass die Entscheidung, ergangen zu einem wirklich alten Bauteil, auch für eine jüngere Lebensdauer gelten soll oder eher nicht, kann aber den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Wie auch immer: Nähere Informationen zur Wohnungsmodernisierung bietet die Broschüre "Wohnungsmodernisierung", 8. Auflage 2019, Verlag Haus & Grund Deutschland/Berlin, 336 Seiten DIN A5, ISBN 978-3-96434-005-4, Preis 21,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732. © Dr. Hans Reinold Horst |