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Mietende: Aus den Augen, aus dem Sinn?
Der ehemalige Vermieter konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der ausgezogene Mieter hätte ja schließlich einen Postnachsendeantrag stellen können. Denn selbst wenn ein solcher Antrag bei der Post gestellt worden sei, könne es vorkommen, dass Sendungen noch an die alte und jetzt nicht mehr gültige Adresse zugestellt würden. Unter dem Strich bedeutet dies nichts anderes, als dass der Vermieter seinem Ex-Mieter zumindest darüber informieren muss, dass noch Post für ihn zur Abholung bereit liegt. Dazu benötigt er die neue Adresse des Mieters. Die Herausgabe der neuen Adresse ist in der Praxis im Zuge der Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen häufig umkämpft und wird von den Mietern verweigert. So lässt sich aus Vermietersicht gut argumentieren, insbesondere bei Geschäftsraum- oder bei Gewerbemietverhältnissen. Denn dem Vermieter selbst muss an der Angabe der neuen Adresse schon deshalb gelegen sein, um noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen zuzustellen oder noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter zu verfolgen. Nähere Informationen zu den nachvertraglichen Pflichten von Mieter und Vermieter vermittelt die Broschüre „Geld und Mietende“, 5. Auflage 2019, ISBN 978-3-96434-002-3, 390 Seiten DIN A5, Preis 21,95 € incl. MwSt., zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732. © Dr. Hans Reinold Horst |